§ 28 BOKraft - Fahrpreisanzeiger
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- Amtliche Abkürzung
- BOKraft
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9240-1-2
(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
(2) Der Fahrpreisanzeiger muss anzeigen
- 1.
das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
- 2.
die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.
Die Anzeige muss leicht lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.