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§ 28 BOKraft - Fahrpreisanzeiger

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Amtliche Abkürzung
BOKraft
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9240-1-2

(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(2) Der Fahrpreisanzeiger muss anzeigen

  1. 1.

    das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,

  2. 2.

    die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.

Die Anzeige muss leicht lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.