Versionsverlauf


§ 20 BremGebBeitrG - Vorausleistung von Beiträgen

Bibliographie

Titel
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Amtliche Abkürzung
BremGebBeitrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
203-b-1

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald die alsbaldige Durchführung der Maßnahme nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 gesichert ist.