§ 20 VVVG - Unterstützungsfrist
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
Die Unterschriftenbogen eines Volksbegehrens sind bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten spätestens acht Monate nach der Veröffentlichung des Volksbegehrens im Sächsischen Amtsblatt (§ 17) insgesamt einzureichen.