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§ 17 VerfGHG - Verwerfung von Anträgen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1103-1

Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluss des Gerichts verworfen werden. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller / die Antragstellerin vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines/ihres Antrags hingewiesen worden ist.