§ 1 KommHVO - Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
- Amtliche Abkürzung
- KommHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2022-8
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
- 1.
dem Ergebnishaushalt,
- 2.
dem Finanzhaushalt,
- 3.
den Teilhaushalten,
- 4.
dem Stellenplan,
- 5.
dem Haushaltssanierungsplan, wenn ein solcher erstellt werden muss.
(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
- 1.
der Vorbericht,
- 2.
die Vermögensrechnung des dem Haushaltsjahr zweitvorangegangenen Jahres,
- 3.
der Gesamtabschluss des dem Haushaltsjahr zweitvorangegangenen Jahres,
- 4.
eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,
- 5.
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres,
- 6.
eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Eigenkapitals,
- 7.
eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,
- 8.
das der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde liegende Investitionsprogramm,
- 9.
die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
- 10.
die Übersicht über die Finanzierung der übertragenen Ermächtigungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, die dem Anhang zum Jahresabschluss nach § 43 Nr. 11 beizufügen ist, für das dem Haushaltsjahr zweitvorangegangene Jahr,
- 11.
eine Übersicht gemäß § 4 Abs. 7,
- 12.
Nachweis über die voraussichtliche Rückführung struktureller Liquiditätskredite nach § 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt,
- 13.
Nachweis über das voraussichtliche zahlungsbezogene Ergebnis nach § 6 des Gesetzes über den Saarlandpakt,
- 14.
Nachweis über das voraussichtliche strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis nach § 7 des Gesetzes über den Saarlandpakt.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann zusätzlich oder anstelle der schriftlichen Unterlagen nach Satz 1 elektronische Dokumente vorschreiben.