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  • ab 06.06.2015 (aktuelle Fassung)

§ 51 LWO - Vermerk über die Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.15

Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, so ist die Stimmabgabe für jede Wahl besonders zu vermerken.