§ 51 LWO - Vermerk über die Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, so ist die Stimmabgabe für jede Wahl besonders zu vermerken.