§ 91 LWO - Zählung der Stimmen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
(1) Der Schriftführer trägt die an jedem verwendeten Wahlgerät angezeigten oder ausgedruckten Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählkontrollvermerke der Wahlniederschrift ein, soweit nicht ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist.
(2) Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den Maßgaben der Anlage 30.
(3) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt danach durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen die Zahl der an den Wahlgeräten
- 1.
insgesamt abgegebenen Erststimmen,
- 2.
insgesamt abgegebenen Zweitstimmen,
- 3.
für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Erststimmen),
- 4.
für jeden Landeswahlvorschlag abgegebenen Stimmen (Zweitstimmen),
- 5.
abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen
fest. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und ihrer Übertragung in die Wahlniederschrift.
(4) Den abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 5) sind die in der Zählliste gemäß § 88 Abs. 4 Satz 3 ungültigen Stimmen hinzuzurechnen.
(5) Stimmt die Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes und der Bedienungsanleitung darzustellen und in der Wahlniederschrift zu vermerken.