§ 9 BbgKiStG - Rechtsbehelfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 6110-5
(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid eines Finanzamtes, ist vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheides die zuständige kirchliche Stelle zu hören.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Maßstabsteuer gestützt werden.