§ 56 SMG - Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Rundfunks und der Telemedien
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Mediengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SMG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
vorsätzlich oder fahrlässig als Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, als Anbieterin oder Anbieter von Telemedien gegen Bestimmungen des § 115 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages oder des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt,
- 2.
vorsätzlich oder fahrlässig als Veranstalterin oder Veranstalter eines bundesweiten privaten Fernsehvollprogramms gegen § 28 Absatz 3 verstößt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
- 1.
als Veranstalterin oder Veranstalter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Rundfunkprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10, 16 bis 24 und Satz 2 Nummer 5 des Medienstaatsvertrages bezeichneten Verstöße begeht oder
- 2.
vorsätzlich oder fahrlässig
- a)
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 seine Beiträge nicht vollständig in Ton und Bild aufzeichnet und aufbewahrt oder Aufzeichnungen entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 löscht,
- b)
ohne Zulassung der LMS nach § 21 Rundfunkprogramme veranstaltet,
- c)
die geplante Veranstaltung von Rundfunk nicht nach § 30 Absatz 2 Satz 1 anzeigt,
- d)
geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse entgegen § 30 Absatz 4 nicht anzeigt,
- e)
geplante Veränderungen des Programmschemas entgegen § 30 Absatz 5 nicht anzeigt,
- f)
entgegen § 60 eine inländische Zustellungsbevollmächtigte oder einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder eine inländische Empfangsberechtigte oder einen inländischen Empfangsberechtigten nicht benennt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000,- Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die LMS. Ihr stehen die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder zur Förderung des privaten Rundfunks im Saarland zu.
(5) Die LMS kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 2 von der betroffenen Veranstalterin oder dem betroffenen Veranstalter eines im Saarland zugelassenen Programms in ihrem oder seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die LMS nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.