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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 55 SMG - Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Presse und des Rundfunks

Bibliographie

Titel
Saarländisches Mediengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SMG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
225-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur oder Verlegerin oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasserin oder Verfasser oder Herausgeberin oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 8 Absatz 1) zuwiderhandelt oder als Unternehmerin oder Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,

  2. 2.

    als Verlegerin oder Verleger oder als Verantwortliche oder Verantwortlicher (§ 8 Absatz 1 Satz 5) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 13),

  3. 3.

    gegen die Verpflichtung aus § 10 Absatz 2 Satz 3 verstößt,

  4. 4.

    gegen die Verpflichtung aus § 14 Absatz 1 bis 3 oder die aufgrund des § 14 Absatz 4 erlassenen Rechtsvorschriften, sofern auf § 64 dieses Gesetzes verwiesen ist, verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 54 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte. Die Fachaufsicht wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ausgeübt.

(5) Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 bis 4 gelten für den Rundfunk entsprechend.