§ 55 SMG - Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Presse und des Rundfunks
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Mediengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SMG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur oder Verlegerin oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasserin oder Verfasser oder Herausgeberin oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 8 Absatz 1) zuwiderhandelt oder als Unternehmerin oder Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
- 2.
als Verlegerin oder Verleger oder als Verantwortliche oder Verantwortlicher (§ 8 Absatz 1 Satz 5) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 13),
- 3.
gegen die Verpflichtung aus § 10 Absatz 2 Satz 3 verstößt,
- 4.
gegen die Verpflichtung aus § 14 Absatz 1 bis 3 oder die aufgrund des § 14 Absatz 4 erlassenen Rechtsvorschriften, sofern auf § 64 dieses Gesetzes verwiesen ist, verstößt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 54 genannten Tatbestände verwirklicht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte. Die Fachaufsicht wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ausgeübt.
(5) Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 bis 4 gelten für den Rundfunk entsprechend.