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§ 10 DruckluftV - Ärztliche Untersuchung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
DruckluftV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7108-33

(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer

  1. 1.

    vor der ersten Beschäftigung,

  2. 2.

    vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung

von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist und eine von diesem Arzt oder dieser Ärztin ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung bestehen.

(2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenommen worden sein

  1. 1.

    innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Beschäftigung und

  2. 2.

    innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Nummer 2.