§ 7 HAltPflHG - Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
- Amtliche Abkürzung
- HAltPflHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 353-56
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Nähere über
- 1.
den Inhalt, die Gliederung und die Ausgestaltung der Ausbildung,
- 2.
die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
- 3.
das Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die Prüfungsnoten, das Prüfungszeugnis und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1,
- 4.
die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie die von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen und
- 5.
die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 und 4 und die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 6.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)