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§ 7 HAltPflG - Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Nähere über

  1. 1.

    den Inhalt, die Gliederung und die Ausgestaltung der Ausbildung,

  2. 2.

    die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,

  3. 3.

    das Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die Prüfungsnoten, das Prüfungszeugnis und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1,

  4. 4.

    die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie die von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen und

  5. 5.

    die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 und 4 bis 16 und die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 6.

(2) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sind für Diplominhaberinnen oder Diplominhaber, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die eine Erlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 beantragen, die Fristen für die Durchführung des Verfahrens nach Maßgabe des Art. 51 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln.