§ 7 HAltPflG - Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)
- Amtliche Abkürzung
- HAltPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 353-56
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Nähere über
- 1.
den Inhalt, die Gliederung und die Ausgestaltung der Ausbildung,
- 2.
die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
- 3.
das Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die Prüfungsnoten, das Prüfungszeugnis und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1,
- 4.
die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie die von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen und
- 5.
die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 und 4 bis 16 und die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 6.
(2) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sind für Diplominhaberinnen oder Diplominhaber, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die eine Erlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 beantragen, die Fristen für die Durchführung des Verfahrens nach Maßgabe des Art. 51 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln.