§ 25 UAG - Verlesen von Protokollen und Schriftstücken
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-4
(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von Gerichten, Verwaltungsbehörden und Untersuchungsausschüssen sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen.
(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Protokolle oder Schriftstücke allen Mitgliedern zugänglich gemacht worden sind und der Ausschuss auf die Verlesung verzichtet.
(3) Für die Verlesung gilt § 11 Absatz 2 und 5 entsprechend.