Versionsverlauf


  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 21 UAG - Vernehmung, Fragerecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-4

(1) Zeuginnen und Zeugen sollen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeuginnen und Zeugen vernommen werden. Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeuginnen und Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.

(2) Zeuginnen und Zeugen werden zunächst durch die oder den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Mitglieder Fragen stellen. Sie können auch jeweils mehrere Fragen stellen, wenn diese im Sachzusammenhang stehen. Zeuginnen und Zeugen dürfen nur zum Thema des Beweisbeschlusses befragt werden. Die oder der Vorsitzende kann nicht zum Beweisthema gehörende Fragen zurückweisen.

(3) Den Zeuginnen und Zeugen und ihren Beiständen ist Einsicht in das Protokoll der Vernehmung zu gewähren.

(4) Der Untersuchungsausschuss entscheidet, ob die Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach der Bekanntgabe der Möglichkeit zur Einsichtnahme gegenüber der Zeugin oder dem Zeugen gemäß Absatz 3 zwei Wochen verstrichen sind oder die Zeugin oder der Zeuge auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet hat.

(5) § 54 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.