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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 26 UAG - Beendigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-4

Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet

  1. 1.

    mit der Kenntnisnahme des Schlussberichts durch den Landtag,

  2. 2.

    durch die Auflösung des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 2 oder

  3. 3.

    mit dem Ende der Wahlperiode des Landtages.