§ 5c VSG NRW - Übermittlungen, Löschungen und Mitteilungen bei Maßnahmen mit besonderer Eingriffsintensität
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VSG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 12
(1) Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 sind unter Aufsicht einer oder eines von der Auswertung unabhängigen Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, vorzunehmen. Sie oder er entscheidet über die Übermittlung von auf diese Weise gewonnenen Daten und beaufsichtigt deren Löschung.
(2) Die erhebende Stelle prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 erhobenen personenbezogenen Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, erforderlich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung nach Absatz 5 oder für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können. In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.
(3) Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung gemäß Absatz 4 ist die Kennzeichnung durch den Empfänger aufrecht zu erhalten.
(4) Die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 erhobenen Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags übermittelt werden. An andere Stellen dürfen diese Daten nur übermittelt werden
- 1.
zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten,
- a)
wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine der in § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Straftaten plant oder begeht oder
- b)
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand
- aa)
Straftaten nach den §§ 146, 151 bis 152a oder § 261 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2012 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist,
- bb)
Straftaten nach § 34 Absatz 1 bis 6 und 8, § 35 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BAnz. 2012) geändert worden ist, §§ 19 bis 21 oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist,
- cc)
Straftaten nach § 29a Absatz 1 Nummer 2, § 30 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist,
- dd)
eine in § 129a des Strafgesetzbuches bezeichnete Straftat oder
- ee)
Straftaten nach den §§ 130, 232 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 zweiter Halbsatz, §§ 249 bis 251, 255, 305a, 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, § 308 Absatz 1 bis 4, § 309 Absatz 1 bis 5, §§ 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder Absatz 4, § 315b Absatz 3, §§ 316a, 316b Absatz 1 oder Absatz 3 oder § 316c Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches
plant oder begeht,
- 2.
zur Verfolgung von Straftaten, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in Nummer 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen hat, oder
- 3.
zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes oder einer Maßnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist,
soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich sind. Die unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, zulässige Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Übermittlung ist zu protokollieren. Sind mit personenbezogenen Daten weitere Daten der betroffenen Person oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Verwendung ist unzulässig. Absatz 2 gilt entsprechend. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle unverzüglich über eine erfolgte Löschung.
(5) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 10 bis 14 kann nach Beendigung der Maßnahme die Mitteilung an die betroffene Person nach § 5 Absatz 5 nur solange unterbleiben, wie eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Mitteilung der Zustimmung der G 10-Kommission. Die G 10-Kommission bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Sobald das Mitteilungshindernis entfällt, ist die Mitteilung unverzüglich nachzuholen. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G 10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass
- 1.
diese Voraussetzung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch nicht eingetreten ist und sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird und
- 2.
die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch bei der empfangenden Stelle vorliegen.
Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet alle drei Monate die G 10-Kommission über die von ihm vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die G 10-Kommission eine Mitteilung für geboten, so ist diese unverzüglich vorzunehmen. Wurden die Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle.