§ 5 VSG NRW - Befugnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Amtliche Abkürzung
VSG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
12

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten. Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf, soweit nicht der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung entgegensteht, zur Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden:

  1. 1.

    Einsatz von Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agentinnen und Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern unter den Voraussetzungen des § 7;

  2. 2.

    Observation, bei sicherheitsgefährdenden, geheimdienstlichen Tätigkeiten oder Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 von erheblicher Bedeutung auch mit besonderen, für Observationszwecke bestimmten technischen Mitteln; Observationen, die länger als einen Monat ununterbrochen andauern, bedürfen der Genehmigung durch die Leitung der Verfassungsschutzabteilung;

  3. 3.

    Bildaufzeichnungen (Fotografien, Videografieren und Filmen);

  4. 4.

    verdeckte Ermittlungen und Befragungen;

  5. 5.

    Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel;

  6. 6.

    Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen im Sinne des Artikels 13 des Grundgesetzes unter Einsatz technischer Mittel unter den Voraussetzungen des § 7a;

  7. 7.

    Beobachtungen des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeiner Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen unter den Voraussetzungen des § 7a;

  8. 8.

    Verwendung fingierter biographischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden);

  9. 9.

    Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen;

  10. 10.

    Abhören und Aufzeichnen der Telekommunikation und der Nutzung von Telemediendiensten sowie Öffnen und Einsehen der dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen unter den Voraussetzungen des § 7a;

  11. 11.

    Zugriff auf zugangsgesicherte Telekommunikationsinhalte und sonstige Informations- und Kommunikationsinhalte im Internet auf dem technisch hierfür für jede Nutzerin und jeden Nutzer vorgesehenen Weg, ohne selbst Kommunikationsadressatin oder -adressat und ohne von den an der Kommunikation teilnehmenden Personen oder vergleichbaren Berechtigten hierzu autorisiert zu sein, unter den Voraussetzungen des § 7a; eine Online-Durchsuchung ist ausgeschlossen;

  12. 12.

    Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes unter den Voraussetzungen des § 7b;

  13. 13.

    Erhebung von Auskünften über Beteiligte am Zahlungsverkehr und über Geldbewegungen und Geldanlagen bei Zahlungsdienstleistern unter den Voraussetzungen des § 7c Absatz 1;

  14. 14.

    Erhebung von Auskünften über Telekommunikationsverkehrdaten und Nutzungsdaten von Telemediendiensten bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, unter den Voraussetzungen des § 7c Absatz 2;

  15. 15.

    Erhebung der nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes - das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft in der Fassung der Bundesratsdrucksache 251/13, dem der Bundesrat am 3. Mai 2013 zugestimmt hat, ist jedoch abzuwarten - gespeicherten Daten bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), auch anhand einer zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokolladresse (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes), sowie Einholung von Auskünften nach § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692) geändert worden ist, ohne dass die betroffene Person hierüber von den zur Auskunft Verpflichteten unterrichtet werden darf, unter den Voraussetzungen des § 7c Absatz 3.

  16. 16.

    (1) weitere vergleichbare Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere das sonstige Eindringen in technische Kommunikationsbeziehungen durch Bild-, Ton- und Datenaufzeichnungen.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Informationsbeschaffung nachrichtendienstliche Mittel nach Absatz 2 einsetzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. 1.

    auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 oder die zur Erlangung solcher Erkenntnisse erforderlichen Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 gewonnen werden können oder

  2. 2.

    dies zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, der Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

(4) Sind für die Erfüllung der Aufgaben verschiedene Maßnahmen geeignet, hat die Verfassungsschutzbehörde diejenige auszuwählen, die die Betroffenen, insbesondere in ihren Grundrechten, voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn sie einen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stellt.

(5) Mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene personenbezogene Daten sind zu kennzeichnen und den Personen, zu denen diese Informationen erfasst wurden, nach Beendigung der Maßnahme mitzuteilen. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn

  1. 1.

    eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Benachrichtigung zu besorgen ist,

  2. 2.

    durch die Auskunftserteilung Personen nach Absatz 2 Nummer 1 gefährdet sein können oder die Offenlegung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,

  3. 3.

    die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

  4. 4.

    die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen

und eine der unter Nummer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird.

(6) Die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Daten dürfen an eine andere Stelle nur nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 übermittelt werden, sofern sich aus § 5c Absatz 4 nichts anderes ergibt. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.

(7) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, veröffentlichen. Dabei dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlicht werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder die Darstellung von Organisationen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.

(8) Die Befugnisse nach dem Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 12542298), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(9) Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes). Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu. Die Verfassungsschutzbehörde darf Polizeibehörden auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.

Nach Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367) werden nach Nummer 11 die Nummern 12 bis 15 angefügt. Eine Änderung der bisherigen Nummer 12 ist nicht vorgesehen.