§ 12 VSG NRW - Verfahrensverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VSG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 12
(1) Beim Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten führt die Verfassungsschutzbehörde ein für den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmtes Verzeichnis.
(2) Das Verzeichnis enthält die folgenden Angaben:
- 1.
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 2.
die Zwecke der Verarbeitung,
- 3.
Angaben über den Kreis der betroffenen Personen,
- 4.
Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
- 5.
eine Beschreibung der Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, deren Empfänger sowie die Art und Herkunft regelmäßig empfangener Daten,
- 6.
die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen,
- 7.
gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
- 8.
gegebenenfalls die beabsichtigte Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
- 9.
die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten und
- 10.
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung.