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  • ab 30.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 25 HeilBerG M-V - Wahl des Vorstandes

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode den Vorstand, sie kann Mitglieder des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit abberufen. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Ein Mitglied des Vorstandes scheidet aus dem Vorstand aus, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen.