§ 6 BSIG - Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG)
- Amtliche Abkürzung
- BSIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 206-2
Für die Rechte der betroffenen Person gegen das Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.