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§ 130 SWG - Abgabefreiheit bei Niederschlagswasser
(zu § 7 Abs. 2 AbwAG)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt das Einleiten von Niederschlagswasser abgabefrei, wenn

  • bei Mischkanalisation die Kläranlage und Regenentlastungsanlagen
  • bei getrennter Ableitung des Niederschlagswassers dieses nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist und die Regenwasserrückhaltung und -behandlung

den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik im Sinne des § 60 Abs. 1 WHG entsprechen.

Enthält eine Genehmigung nach § 48 Abs. 1 dieses Gesetzes oder die Erlaubnis für die Einleitung weiter gehende oder andere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein. Der Nachweis ist vom Abgabepflichtigen zu führen.