§ 130 SWG - Abgabefreiheit bei Niederschlagswasser
(zu § 7 Abs. 2 AbwAG)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt das Einleiten von Niederschlagswasser abgabefrei, wenn
- bei Mischkanalisation die Kläranlage und Regenentlastungsanlagen
- bei getrennter Ableitung des Niederschlagswassers dieses nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen
verunreinigt ist und die Regenwasserrückhaltung und -behandlung den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik im Sinne des § 18 b Abs. 1 WHG entsprechen.
Enthält eine Genehmigung nach § 48 Abs. 1 dieses Gesetzes oder die Erlaubnis für die Einleitung weiter gehende oder andere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein. Der Nachweis ist vom Abgabepflichtigen zu führen.