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Art. 12 BayÖPNVG - Durchführung der Aufgabe

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
BayÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
922-1-B

Die Aufgabenträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs können, soweit es Landkreise und kreisfreie Gemeinden betrifft, für ihr Gebiet Pläne über

  1. 1.
    die Ordnung der Nahverkehrsbeziehungen und den Bedarf an Nahverkehrsleistungen (Nahverkehrsplan),
  2. 2.
    den Bedarf an Nahverkehrsinvestitionen (ÖPNV-lnvestitionsplan) einschließlich der Kosten

aufstellen.