Versionsverlauf


  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

Art. 11 BayÖPNVG - Rechtsformen für die Durchführung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
BayÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
922-1-B

Die Aufgabenträger können Einrichtungen des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs nach Maßgabe der Gemeindeordnung oder der Landkreisordnung als Regiebetrieb, als Eigenbetrieb, als selbstständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des privaten Rechts führen oder sich an einer in der Rechtsform des privaten Rechts geführten Einrichtung beteiligen.