§ 32 LKO - Beschlussfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
(1) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder anwesend ist. Wird der Kreistag wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens drei Kreistagsmitglieder anwesend sind; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Können Kreistagsmitglieder gemäß § 16 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, so ist der Kreistag abweichend von Absatz 1 beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Landrat nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Kreistagsmitglieder an Stelle des Kreistags.