§ 10b KWG - Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

1Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist zur

  1. 1.

    Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

  2. 2.

    Unterlegung der risikobasierten Komponente der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

  3. 3.

    Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c,

  4. 4.

    Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach § 6d,

  5. 5.

    Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3,

  6. 6.

    Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,

  7. 7.

    Einhaltung einer der anderen anwendbaren Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g und

  8. 8.

    Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.

2Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung nach Satz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.