§ 21 MFG - Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Mittelstandsförderung
- Redaktionelle Abkürzung
- MFG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 707
(1) Das Land gewährt oder vermittelt privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die öffentlich geförderte Beteiligungen bei Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung Refinanzierungsmittel.
(2) Das Land gewährt, zur Erleichterung der Beschaffung von haftendem Kapital, Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft Garantie leisten, Rückgarantien. Zur Dotierung ihrer Garantiefonds können Darlehn und Zuschüsse gewährt werden.