§ 20 MFG - Rückbürgschaften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Mittelstandsförderung
- Redaktionelle Abkürzung
- MFG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 707
Das Land gewährt Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. Auch kann es zu diesem Zweck Darlehn oder Zuschüsse zur Dotierung ihrer Haftungsfonds gewähren.