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  • ab 29.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 20 MFG - Rückbürgschaften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Redaktionelle Abkürzung
MFG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
707

Das Land gewährt Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft. Auch kann es zu diesem Zweck Darlehn oder Zuschüsse zur Dotierung ihrer Haftungsfonds gewähren.