§ 11 L-BGG - Prozessstandschaft in verwaltungsund sozialrechtlichen Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
- Amtliche Abkürzung
- L-BGG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 8111
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem schriftlichen Einverständnis Verbände nach § 12 Absatz 1, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.