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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 11 L-BGG - Prozessstandschaft in verwaltungsund sozialrechtlichen Verfahren

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
Amtliche Abkürzung
L-BGG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
8111

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem schriftlichen Einverständnis Verbände nach § 12 Absatz 1, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.