§ 14 LSeilbG - Eröffnung des Betriebs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
- Amtliche Abkürzung
- LSeilbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 930-5
(1) Die Genehmigungsbehörde kann für die betriebsfertige Herstellung der Seilbahn und die Eröffnung des Betriebs eine Frist setzen.
(2) Die Eröffnung des Betriebs bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Sicherheit der Anlage gewährleistet ist,
- 2.die Nebenbestimmungen der Genehmigung und des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung erfüllt sind,
- 3.mindestens ein Betriebsleiter und die für eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung erforderliche Anzahl von Stellvertretern bestellt und bestätigt sind und
- 4.der Unternehmer ausreichend versichert ist.
(3) Die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie sind durch den Bauherrn oder seinem Bevollmächtigten der Aufsichtsbehörde vorzulegen sowie in Kopie bei der Anlage aufzubewahren. Diese Unterlagen sind von der Aufsichtsbehörde und vom Betreiber der Seilbahn für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Erlaubnis für höchstens drei Jahre erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 mit Ausnahme der Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(6) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Anlagen der Seilbahnen gelten die Absätze 2 und 5 entsprechend.