Versionsverlauf


  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 4 L-BGG - Frauen mit Behinderungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
Amtliche Abkürzung
L-BGG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
8111

Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen sowie zum Abbau und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.