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  • ab 22.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 10a NRettDG - Telenotfallmedizin

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) 1Zur Unterstützung des bodengebundenen Rettungsdienstes bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 wird Telenotfallmedizin eingesetzt. 2Zu diesem Zweck wird vom Land und den kommunalen Trägern nach Maßgabe der folgenden Absätze ein landeseinheitliches telenotfallmedizinisches Versorgungssystem eingerichtet und betrieben, das die Telekommunikation zwischen dem am Einsatzort oder auf dem Rettungsmittel eingesetzten Rettungsdienstpersonal und der Telenotärztin oder dem Telenotarzt am Telenotarztstandort ermöglicht.

(2) 1Das Land stellt die für die Einrichtung und den Betrieb des landeseinheitlichen telenotfallmedizinischen Versorgungssystems erforderliche personelle und sachliche Ausstattung einschließlich der für die landesweite Vernetzung der Telenotarztstandorte notwendigen Telekommunikationsanlagen sicher, soweit die Ausstattung nicht nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 von den kommunalen Trägern sicherzustellen ist. 2Das Land vereinbart seine für die Ausstattung nach Satz 1 notwendigen Kosten mit den Kostenträgern; § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die vereinbarten Kosten werden nach einem vom Land mit den Kostenträgern vereinbarten Schlüssel auf die kommunalen Träger umgelegt, die einen Telenotarztstandort betreiben. 4Sie sind bei diesen Trägern Teil der notwendigen Gesamtkosten nach § 15 Abs. 1.

(3) 1Die Telenotarztstandorte werden durch die nach Satz 3 bestimmten kommunalen Träger in organisatorischer Anbindung an deren Rettungsleitstelle errichtet und betrieben. 2Sie erbringen ihre Leistungen auf Anforderung des am Einsatzort oder im Rettungsmittel eingesetzten Rettungsdienstpersonals landesweit. 3Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium bestimmt die für die Einrichtung und den Betrieb des Telenotarztstandortes geeigneten Träger mit deren Einvernehmen. 4Die Kostenträger und die kommunalen Spitzenverbände sind vor der Bestimmung anzuhören.

(4) 1Der nach Absatz 3 Satz 3 bestimmte kommunale Träger stellt die für die Einrichtung und den Betrieb des Telenotarztstandortes erforderliche personelle und sachliche Ausstattung sicher. 2Die eingesetzten Telenotärztinnen und Telenotärzte sollen für Telenotfallmedizin qualifizierte Notärztinnen und Notärzte sein. 3Die durch die Einrichtung und den Betrieb des Telenotarztstandortes verursachten wirtschaftlich notwendigen Kosten sind Teil der notwendigen Gesamtkosten nach § 15 Abs. 1.

(5) Jeder kommunale Träger ist verpflichtet, für seinen Rettungsdienstbereich die personelle und sachliche Ausstattung für die Anbindung an das telenotfallmedizinische Versorgungssystem innerhalb von zwei Jahren nach schriftlicher Aufforderung des für den Rettungsdienst zuständigen Ministeriums sicherzustellen.

(6) 1Die kommunalen Träger übermitteln dem für den Rettungsdienst zuständigen Ministerium auf Anforderung die für den Betrieb des telenotfallmedizinischen Versorgungssystems notwendigen Informationen. 2 § 11 bleibt unberührt.

(7) Der Landesausschuss Rettungsdienst entwickelt Richtlinien für den Einsatz der Telenotfallmedizin, insbesondere für die Indikation der Inanspruchnahme telenotärztlicher Leistungen und zur Qualifikation der Telenotärztinnen und Telenotärzte.