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  • ab 22.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 7a NRettDG - Freiwillige Helferinnen und Helfer in Wasser- und Bergrettung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

Werden zur Bewältigung von Einsätzen der Wasser- und Bergrettung freiwillige Helferinnen und Helfer eingesetzt, so gelten für diese § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 und § 18 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 17 Abs. 5 und 6 NKatSG der Träger des Rettungsdienstes an die Stelle der Katastrophenschutzbehörde tritt.