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§ 9 NRettDG - Rettungsmittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

1Im Rettungsdienst sind Rettungsmittel einzusetzen. 2Rettungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Krankenkraftwagen (Notarztwagen, Intensivtransportwagen, Rettungswagen, Notfallkrankenwagen, Krankentransportwagen), Notarzteinsatzfahrzeuge, Rettungsluftfahrzeuge (Rettungshubschrauber, Intensivtransporthubschrauber oder andere geeignete Luftfahrzeuge) sowie für die Wasser- und Bergrettung geeignete Fahrzeuge. 3Für Transporte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 können auch andere geeignete Fahrzeuge verwendet werden, wenn kein Rettungsmittel eingesetzt werden kann.