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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 35 HZVO - Abschluss des Verfahrens, Losverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
Amtliche Abkürzung
HZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2234-2

(1) Das Örtliche Vergabeverfahren ist in einem Studiengang abgeschlossen, wenn

  1. 1.

    alle Ranglisten erschöpft sind oder

  2. 2.

    alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind.

Die Hochschule soll das Örtliche Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn ein weiteres Nachrücken wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint. Das Zentrale Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn das Verfahren nach § 5 Absatz 6 Sätze 1 bis 4 beendet ist.

(2) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens nach Absatz 1 in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule unter denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern nach Losentscheid vergeben, die einen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 5 Absatz 6 Sätze 5 bis 9. Die Hochschule soll die Vergabe der Studienplätze durch Losentscheid für abgeschlossen erklären, wenn eine weitere Studienplatzvergabe wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint. Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze im Losverfahren ist von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt zu geben; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt.