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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 25 GO LT - Herbeirufung von Mitgliedern der Landesregierung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können auch während einer laufenden Sitzung die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen. Der Antrag kann von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden.