§ 25 GO LT - Herbeirufung von Mitgliedern der Landesregierung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können auch während einer laufenden Sitzung die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen. Der Antrag kann von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden.