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§ 6 ThürHeilBG - Zuständigkeit der Landesapothekerkammer nach der Apothekenbetriebsordnung

Bibliographie

Titel
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Amtliche Abkürzung
ThürHeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2120-2

(1) Die Landesapothekerkammer ist zuständig nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

  1. 1.

    zum Vollzug der Regelungen über die Dienstbereitschaft der Apotheken nach § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ApBetrO; § 5 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes bleibt unberührt, und

  2. 2.

    für die Erteilung der Erlaubnis zum Unterhalten von Rezeptsammelstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO.

(2) Soweit der Landesapothekerkammer die Befugnis zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung übertragen ist, fließen die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder in die Kasse der Landesapothekerkammer. Die Landesapothekerkammer hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einem Betroffenen nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.