§ 4 ThürHeilBG - Untergliederung der Kammern
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
Die Kammern können Untergliederungen errichten.
Die Kammern können Untergliederungen errichten.