§ 12 KAG - Anwendung der Abgabenordnung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 610
(1) Auf Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:
- 1.
aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
- a)
über den Anwendungsbereich § 2,
- b)
- c)
über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben:
- aa)
die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern,
- bb)
bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,
- cc)
die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe c trifft die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht;
- d)
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
- 2.
aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
- a)
über den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
- b)
über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49,
- c)
über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,
- d)
über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77,
- 3.
aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
- a)
über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 93, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 109, § 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,
- b)
über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 126 Abs. 2 und §§ 127 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 126 Abs. 2 an die Stelle der Wörter "finanzgerichtliches Verfahren" die Wörter "verwaltungsgerichtliches Verfahren" und in § 132 an die Stelle der Wörter "Einspruchsverfahrens", "finanzgerichtlichen Verfahrens" und "Einspruch" die Wörter "Widerspruchsverfahrens", "verwaltungsgerichtlichen Verfahrens" und "Widerspruch" treten,
- 4.
aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
- a)
über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,
- b)
über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, §§ 157 bis 160, 162, § 163 Satz 1 und 3, § 164, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich 4 Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3a mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 die Wörter "Einspruchs- und Klageverfahrens" durch die Wörter "Widerspruchs- und Klageverfahrens" und in Absatz 3a Satz 1 das Wort "Einspruch" durch das Wort "Widerspruch" und in Satz 3 die Wörter "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" durch die Wörter "§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt werden, ferner Abs. 7 bis 14, §§ 191, 192,
- 5.
aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
- a)
über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225 bis 232,
- b)
über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle der Wörter "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Wörter "§ 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Abs. 1, 2, 4 und 5 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 an die Stelle der Wörter "Einspruch" und "Einspruchsentscheidung" die Wörter "Widerspruch" und "Widerspruchsbescheid" treten und an die Stelle der Wörter "förmlichen außergerichtlichen" und in Absatz 2 an die Stelle der Wörter "außergerichtlichen Rechtsbehelfs" jeweils das Wort "Widerspruchs" tritt sowie in Absatz 4 die Wörter "und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt werden, §§ 238 bis 240,
- c)
über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
- 6.
aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -
- a)
über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3, § 254 Abs. 2,
- b)
über die Vollstreckung wegen Geldforderungen § 261.
(2) Auf Kommunalabgaben sind ferner die §§ 1, 2, 8, § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in Satz 2 an die Stelle der Vorschriften der Reichsabgabenordnung die bisherigen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes treten, § 11, jedoch ohne die Verweisung auf die §§ 72 und 76 der Abgabenordnung, § 14, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Abs. 7 und § 10 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.
(4) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle
- a)der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
- b)des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)",
- c)des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".