KAG,NW - Kommunalabgabengesetz

Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
610

Vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155)

Inhaltsübersicht§§
I. Teil
Allgemeine Vorschriften
Kommunalabgaben1
Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben2
II. Teil
Die einzelnen Abgaben
Steuern3
Gebühren (Allgemeine)4
Verwaltungsgebühren5
Benutzungsgebühren6
Gebühren für Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und Zweckverbände7
Beiträge8
Erstattung von Beitragsausfällen für kommunale Straßenausbaumaßnahmen8a
Besondere Wegebeiträge9
Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse10
Kurbeiträge11
III. Teil
Verwaltungsverfahren
Anwendung der Abgabenordnung12
Zeitliche Grenze für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich12a
Kleinbeträge, Abrundung13
Abgabenbescheide14
(weggefallen)15
(weggefallen)16
IV. Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
Abgabenhinterziehung17
(weggefallen)18
(weggefallen)19
Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung20
(weggefallen)21
V. Teil
Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift zur Erhebung der Jagdsteuer22
Einschränkung von Grundrechten22a
Änderung des Vergnügungssteuergesetzes23
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen24
Rechts- und Verwaltungsverordnungen25
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift26

§§ 1 - 2, I. Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 KAG - Kommunalabgaben

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
610

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Dies gilt mit Ausnahme der Erhebung von Steuern ebenfalls für Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a der Gemeindeordnung und für gemeinsame Kommunalunternehmen gemäß § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

(2) Gesetz im Sinne des Kommunalabgabengesetzes ist jede Rechtsnorm.

(3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 22a gelten auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.

§ 2 KAG - Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
610

(1) Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

(2) Eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

§§ 3 - 11, II. Teil - Die einzelnen Abgaben