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§ 9 BeurkG - Inhalt der Niederschrift

Bibliographie

Titel
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Amtliche Abkürzung
BeurkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-13

(1) 1Die Niederschrift muss enthalten

  1. 1.

    die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten
    sowie

  2. 2.

    die Erklärungen der Beteiligten.

2Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.

(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.