§ 112 ThürBG - Lehrer an staatlichen Schulen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
Für beamtete Lehrer an staatlichen Schulen regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach § 59 durch Rechtsverordnung.