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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 112 ThürBG - Lehrer an staatlichen Schulen

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Für beamtete Lehrer an staatlichen Schulen regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach § 59 durch Rechtsverordnung.