§ 60 LWG - Abwasserbeseitigungsplan
(zu § 18a Abs. 3 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Die oberste Wasserbehörde stellt für das Land einen Abwasserbeseitigungsplan auf Der Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(2) In dem Plan sind auch die Entsorgungsräume festzulegen sowie die Gewässer auszuweisen, in die eingeleitet werden soll.
(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörde und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Abwasserbeseitigungsplan durch Rechtsverordnung für alle Behörden, Planungsträger und die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten in bestimmten Gebieten für verbindlich zu erklären. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die nach dem Plan zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten, die Landkreise sowie die Gemeinden, auf deren Gebiet Standorte für Abwasseranlagen ausgewiesen werden sollen, zu hören.