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§ 20 LPlG - Mitteilungs- und Auskunftspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben der örtlich zuständigen unteren Landesplanungsbehörde die wesentlichen raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen, soweit die Erteilung der Auskunft nicht auf Grund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann.