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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 113 GO - Auslegung der Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.

(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung der Geschäftsordnung kann der Landtag nur aufgrund eines von einer Fraktion oder mindestens zehn Prozent der Mitglieder des Landtags eingebrachten und von dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss geprüften Antrages beschließen.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)