§ 55 GO LT - Enquetekommissionen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte kann der Landtag Enquetekommissionen einsetzen. Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.
(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke. Die Mitgliederzahl der Kommission soll, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Mitglieder der Fraktionen, sieben nicht übersteigen.
(3) Jede Fraktion kann ein Mitglied, auf Beschluss des Landtags auch mehrere Mitglieder, in die Kommission entsenden.
(4) Die Enquetekommissionen haben ihre Berichte so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. Sofern ein. abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Landtag entscheidet, ob die Enquetekommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellen soll.