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§ 81 BbgWG - Kostenbeteiligung des Landes

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Das Land kann sich an den Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung einschließlich der Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke und Stauanlagen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel aus dem Aufkommen des Wassernutzungsentgelts und der Abwasserabgabe unter Beachtung der Zweckbindungen beteiligen, soweit hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht.