§ 81 BbgWG - Kostenbeteiligung des Landes
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Das Land beteiligt sich an den Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.
(2) Das Land beteiligt sich an den notwendigen Kosten des Betriebes der Schöpfwerke. Der Anteil des Landes bemisst sich nach den Aufwendungen, die im öffentlichen Interesse stehen.