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  • ab 05.05.2012 (aktuelle Fassung)

§ 39 StVZO - Rückwärtsgang

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Amtliche Abkürzung
StVZO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9232-16

Kraftfahrzeuge - ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen - müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.